Außergewöhnliche Belastungen: Was zählt noch dazu?
Neben dem Behinderten- Pauschbetrag können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
- Außerordentliche Krankheitskosten, wie z. B. für einen Krankenhausaufenthalt mit Operation oder für eine ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahme („Kur“), soweit sie die Erstattung durch den Kostenträger (Versicherung) übersteigen. Belege sammeln!
- Unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen geh- und stehbehinderter, außergewöhnlich gehbehinderter, blinder und hilfloser Menschen.
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt bis höchstens 900 € im Jahr, wenn der Steuerpflichtige oder sein im Haushalt lebender Ehegatte oder sein Kind hilflos oder schwerbehindert (GdB mindestens 50) sind (vgl. § 33a Abs. 3 EStG).
- Bei Heim- oder Pflegeunterbringung können in den Gesamtaufwendungen enthaltene Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 600€ im Kalenderjahr (bei Unterbringung zur Pflege bis 900 €) abgesetzt werden.
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